Kommentar

Die Bewirtung eigener Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber außerhalb von herkömmlichen Betriebsveranstaltungen ( Betriebsveranstaltung ) führt in der Regel zum Zufluß von steuerpflichtigem Arbeitslohn . Bei einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz kann ausnahmsweise der Belohnungscharakter einer Bewirtung verneint werden, wenn die unentgeltliche Überlassung des Essens der Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient und dies für den Arbeitgeber von erheblicher Wichtigkeit ist. Weitere Voraussetzung ist allerdings, daß das Essen einfach und nicht aufwendig ist. Außergewöhnliche Arbeitseinsätze im vorstehenden Sinne liegen nicht bereits dann vor, wenn sich eigene Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu einer beruflichen Besprechung außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder während der Mittagszeit in einem Restaurant oder einer Gaststätte verabreden oder von dem Arbeitgeber zu einem derartigen Essen eingeladen werden. Hinzukommen muß, daß die Gewährung des Essens durch den Arbeitgeber schwer vermeidbar ist, z. B. weil es sich um einen innerhalb kurzer Zeit zu erledigenden oder einen unerwarteten Arbeitsanfall handelt, so daß die Überlassung der Mahlzeit eindeutig der im Interesse des Arbeitgebers liegenden Beschleunigung des Arbeitsablaufs dient.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 04.08.1994, VI R 61/92

Anmerkung:

Zum Nachweis des ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses:

Macht der Arbeitgeber geltend, die Bewirtung eigener Arbeitnehmer habe in seinem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse gelegen und die Aufwendungen stellten mithin keinen Arbeitslohn dar, so beruft er sich auf einen Ausnahmesachverhalt . Er hat deshalb für jede einzelne Bewirtung – nicht nur pauschal für alle Bewirtungen – substantiiert die Tatsachen vorzutragen, die den Schluß auf einen außergewöhnlichen Arbeitseinsatz rechtfertigen. Zu Recht weist der BFH darauf hin, daß z. B. die Überlassung von Arbeitsessen im Rahmen regelmäßig stattfindender Besprechungen der Geschäftsleitung belohnenden Charakter haben und zum Zufluß von Arbeitslohn führen.

Mahlzeiten im Betrieb

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