Können für eine Zweitwohnung Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden, ist ein Abzug der Tagespauschale insoweit nicht zulässig.[1] Wird dagegen die berufliche Tätigkeit am Ort des eigenen Hausstands ausgeübt, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, soweit die weiteren Abzugsvoraussetzungen vorliegen.[2]

 
Praxis-Beispiel

Doppelhaushalt

H unterhält ganzjährig eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. H arbeitet an 40 Tagen im Homeoffice in seiner Zweitwohnung und an 60 Tagen am Ort des eigenen Hausstands, dem Familienwohnsitz. Die Unterkunftskosten am Ort der ersten Tätigkeitsstätte betragen monatlich 750 EUR. H kann die Tagespauschale nur für die 60 Tage abziehen, an denen er in der Wohnung des Familienwohnsitzes überwiegend gearbeitet hat. Hierfür besteht keine Abzugseinschränkung. Für die 40 Tage, an denen H die Tätigkeit im Homeoffice seines doppelten Hausstands ausgeübt hat, darf keine Tagespauschale abgezogen werden, weil die monatlichen Unterkunftskosten bereits in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden können.

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