3.4.1 Außendienst

Von der Rechtsprechung wurde bei einem beratenden Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich geprägt war durch das Erarbeiten theoretisch komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer, dieses als Betätigungsmittelpunkt angesehen, selbst wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst zu seinen Aufgaben gehörte.[1] Der BFH stellte entscheidend darauf ab, dass die Tätigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich durch die Erarbeitung individueller technischer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt wird und daher nicht mit der eines typischen Außendienstmitarbeiters verglichen werden kann.

Ähnlich entschied der BFH bei einem Praxiskonsultant, der ärztliche Praxen in betriebswirtschaftlichen Fragen berät, betreut und unterstützt.[2]

Auf der gleichen Linie liegt eine Entscheidung zum häuslichen Arbeitszimmer eines Kfz-Sachverständigen und Regulierungsbeauftragten im Außendienst.[3]

Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig war, sah der BFH das häusliche Arbeitszimmer deshalb als Betätigungsmittelpunkt an, weil der Steuerpflichtige dort die für seinen Beruf wesentlichen Leistungen, nämlich die Organisation der Betriebsabläufe, erbrachte.[4]

Dagegen behandelte der BFH das häusliche Arbeitszimmer einer Produkt- und Fachberaterin, deren Tätigkeit wesentlich durch die Arbeit im Außendienst geprägt war, selbst dann nicht als Betätigungsmittelpunkt, wenn die dort verrichteten Tätigkeiten für die Steuerpflichtigen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben unerlässlich waren.[5] Diese Entscheidung lässt erkennen, dass bei typischer Außendiensttätigkeit in aller Regel das häusliche Arbeitszimmer nicht als Betätigungsmittelpunkt anzusehen ist. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit eines Handelsvertreters im Außendienst[6]; ebenso für einen angestellten Pharmavertreter im Außendienst.[7]

3.4.2 Richter und (Hochschul-)Lehrer

Bei einem Richter ist ebenso wie bei einem Hochschullehrer nach der Rechtsprechung das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit.[1] Für den Beruf des Hochschullehrers ist die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht prägend; beide Tätigkeiten können nicht im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet werden. Unerheblich ist dagegen, wie viele Stunden der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer zubringt.

Die Argumentation ist auch auf andere Lehrende übertragbar. Bei Lehrern im Allgemeinen befindet sich der Tätigkeitsmittelpunkt in der Bildungseinrichtung, da die die Lehrtätigkeit prägende Arbeit dort geleistet wird. Dies gilt auch für Fachberater der Schulaufsicht und Schulinspektoren.[2]

Aus ähnlichen Erwägungen wurde auch das häusliche Arbeitszimmer eines Diakons nicht als Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung angesehen.[3]

3.4.3 Heimarbeitsplatz – Homeoffice

Wird der Steuerpflichtige ausschließlich am Heimarbeitsplatz (im Homeoffice) tätig, befindet sich hier der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Wird der Steuerpflichtige qualitativ in gleicher Weise im häuslichen Arbeitszimmer und im Büro des Arbeitgebers tätig, ist die zeitliche Komponente ausschlaggebend.[1] Verbringt der Steuerpflichtige die überwiegende Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer, befindet sich der Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer. Bei 1 bis 2 Tagen Homeoffice wird der Steuerpflichtige quantitativ überwiegend im Büro des Arbeitgebers tätig. Der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet sich dann außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers.

3.4.4 Andere Tätigkeitsformen

Die von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle lassen Rückschlüsse auch auf andere Tätigkeitsformen zu. Bei einem angestellten Rechtsanwalt ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit regelmäßig die Kanzlei. Denn dort betreut er schwerpunktmäßig seine Man­danten, fertigt seine Schriftsätze und verrichtet andere vorbereitende und nachbereitende Tätigkeiten. Das zusätzlich im häuslichen Bereich unterhaltene Arbeitszimmer ist selbst dann nicht Tätigkeitsmittelpunkt, wenn der Anwalt dort z. B. alle schwierigen Fälle mit erheblichem Zeitaufwand bearbei...

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