Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum aus­schließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird (Aufteilungsverbot).[1] Diese Auslegung dient nach Auffassung des BFH dazu, den beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Eine sachgerechte Abgrenzung des beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre im Fall einer Aufteilung mangels sachgerechtem Aufteilungsmaßstab nicht gewährleistet.

Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, wenn sie von untergeordneter Bedeutung ist.[2] I. d. R. wird verlangt, dass das Arbeitszimmer zu mehr als 90 % beruflich (oder betrieblich) genutzt wird.[3]

Ob die Voraussetzung der rein beruflichen Nutzung des Arbeitszimmers gegeben ist, wird nach dem Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall beurteilt. Den Steuerpflichtigen trifft die Feststellungslast. Die Nutzung des Arbeitszimmers für Zwecke einer nicht steuerbaren Tätigkeit (insbesondere sog. Liebhaberei) ist einer privaten Nutzung gleichzustellen.[4]

Privatgegenstände

Der für die berufliche/betriebliche Nutzung zur Verfügung stehende Raum muss die hierfür erforderliche funktionale Ausstattung und Nutzung als Büroraum nachweislich zulassen.[5] Das Vorhandensein von Privatgegenständen, z. B. Schränken zur Aufbewahrung von Gegenständen der privaten Lebensführung, kann, muss aber nicht gegen die ausschließliche oder fast ausschließliche berufliche Nutzung des Arbeitsraums sprechen. Gehen Ausstattung und Einrichtung funktionell über das hinaus, was für die Berufsausübung objektiv erforderlich ist, lässt dies eine private Mitbenutzung – widerlegbar – vermuten. Um allen Schwierigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen, empfiehlt es sich, bei der erstmaligen Geltendmachung eines Arbeitszimmers dem Finanzamt eine Skizze der Wohnung, aus der die Lage des Arbeitszimmers und die Zugänge zu den anderen Räumen samt Flächen ersichtlich sind, sowie einen Möblierungsplan des Arbeitszimmers einzureichen.

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