Ein häusliches Arbeitszimmer setzt neben einem büromäßig eingerichteten Raum voraus, dass es ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, weil z. B. die private Mitnutzung nicht von untergeordneter Bedeutung ist, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung aus.

6.4.1 BFH lehnt Aufteilung ab

Der BFH hat es abgelehnt, dass die Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wurde, anteilig als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können. Der BFH begründet seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt aber seit jeher voraus, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

Nur bei dieser Betrachtung ist es möglich,

  • den betrieblichen bzw. beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen,
  • Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und
  • den Verwaltungsvollzug zu erleichtern.

Im Fall einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung nicht objektiv überprüfen lässt. Der BFH sieht insbesondere ein Nutzungszeitenbuch nicht als geeignete Grundlage für eine Aufteilung an, da die darin enthaltenen Angaben keinen über eine bloße Behauptung des Steuerpflichtigen hinausgehenden Beweiswert hätten. Ebenso mangelt es an Maßstäben für eine schätzungsweise Aufteilung der jeweiligen Nutzungszeiten. Eine sachgerechte Abgrenzung des betrieblichen/beruflichen Bereichs von der privaten Lebensführung wäre daher im Fall einer Aufteilung nicht gewährleistet. Damit ist auch geklärt, dass Aufwendungen für eine sog. "Arbeitsecke" nicht abzugsfähig sind, da derartige Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

6.4.2 Wann aufgrund der Lage eines Arbeitszimmers die Kosten steuerlich anerkannt werden

In seinem Beschluss vom 21.9.2009[1] hatte der BFH entschieden, dass Reiseaufwendungen bei gemischten Reisen nach Maßgabe der Zeitanteile der Reise aufteilbar sind. Bei der Regelung über den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer handelt es sich um eine gesetzliche Spezialregelung, die Vorrang vor den allgemeinen Grundsätzen hat. Konsequenz ist, das eine Aufteilung nicht möglich ist. Das häusliche Arbeitszimmer muss daher, um steuerlich anerkannt zu werden, vom privaten Wohnbereich räumlich getrennt sein. An dieser Trennung fehlt es, wenn das Arbeitszimmer zum Wohnraum hin offen ist oder es sich um ein Durchgangszimmer zu anderen Wohnräumen handelt (der Durchgang zum Schlafzimmer ist unschädlich).

Zu der Frage, ob aufgrund der Lage in der Wohnung bzw. im Haus ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich anzuerkennen ist, sind folgende Urteile ergangen:

 
Wichtig

Beschäftigung einer fremden Arbeitskraft sichert Kostenabzug

Eine Vermischung von privater und beruflicher Nutzung führt zum vollständigen Abzugsverbot. Jeder, der (auch) zu Hause arbeitet, sollte daher überlegen, welche Möglichkeiten bestehen, die Konsequenzen, die für ein häusliches Arbeitszimmer gelten, zu umgehen. Das ist z. B. möglich, wenn durch Beschäftigung einer familienfremden Arbeitskraft (ggf. Teilzeitkraft) die häusliche Sphäre überlagert wird.

 
Praxis-Beispiel

Zuordnung zum Betriebsvermögen

Ein Unternehmer besitzt zusammen mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus, das zusammen mit dem Grund und Boden einen Wert von 440.000 EUR hat. Auf das Gebäude ...

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