Das Ziel sollte immer sein, die Kosten für beruflich genutzte Räume zu 100 % als Betriebsausgaben abzuziehen. Das gilt insbesondere, wenn es sich um Räume handelt, auf die der Unternehmer aus betrieblichen Gründen angewiesen ist. Der Unternehmer sollte deshalb seine Situation nach Möglichkeit so gestalten, dass er die Aufwendungen zu 100 % als Betriebsausgaben abziehen kann.

100 % der Arbeitszimmerkosten dürfen als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn

  • der Unternehmer Räume außerhalb seiner Wohnung nutzt, sodass es sich um ein außerhäusliches Arbeitszimmer handelt,
  • das häusliche Büro den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet,
  • die Räume zu anderen als büromäßigen Zwecken genutzt werden oder
  • die häusliche Sphäre durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern aufgehoben oder überlagert wird.[1]

Erst wenn keine dieser Möglichkeiten infrage kommt, ist zu prüfen, ob der Unternehmer bzw. Freiberufler dann zumindest 1.260 EUR im Jahr abziehen kann.

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