Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind uneingeschränkt abziehbar, wenn es der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist. Steht für einen Teil der betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz als das häusliche Arbeitszimmer zur Verfügung, ist der Abzug der Aufwendungen auf 1.260 EUR begrenzt.[1]

11.1 Änderung der Nutzungsverhältnisse im Laufe eines Jahres

Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb eines Wirtschafts- oder Kalenderjahres, können nur die Aufwendungen abgezogen werden, die auf den Zeitraum entfallenden, in dem das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung war. Dementsprechend ermäßigt sich auch die Jahrespauschale von 1.260 EUR für jeden vollen Kalendermonat, in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, um ein Zwölftel. Für den Zeitraum in dem das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kommt ggf. ein Abzug der Tagespauschale von 6 EUR (maximal 1.260 EUR im Jahr) nach der Homeoffice-Regelung in Betracht.

 
Praxis-Beispiel

Der Steuerpflichtige hat ab dem 15.6. den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer. Die tatsächlichen Gesamtaufwendungen ermittelt er nicht. Stattdessen macht er die Jahrespauschale geltend. Der Steuerpflichtige kann für 7 Monate (Juni bis Dezember) die zeitanteilige Jahrespauschale abziehen, Es sind also sieben Zwölftel von 1.260 EUR = 735 EUR abziehbar. Für den Zeitraum bis zum 31.5. kann der Steuerpflichtige die Tagespauschale abziehen, wenn die Abzugsvoraussetzungen dafür vorliegen.

Ein Arbeitnehmer hat im 1. Halbjahr den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in seinem häuslichen Arbeitszimmer. Im 2. Halbjahr übt er die Tätigkeit am Arbeitsplatz bei seinem Arbeitgeber aus. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer, die auf das 1. Halbjahr entfallen, sind in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar. Für das 2. Halbjahr kommt ein Abzug nicht in Betracht.

11.2 Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu Ausbildungszwecken

Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gelten die Regelungen zum Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann, wenn dieses zu Ausbildungszwecken genutzt wird. Handelt es sich um die eigene erstmalige Berufsausbildung oder um ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet, können die Aufwendungen nur bis zu insgesamt 6.000 EUR als Sonderausgaben abgezogen werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer auch zur Einkunftserzielung genutzt, sind die Regelungen für die Aufteilung der Kosten entsprechend anzuwenden.

11.3 Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers in Zeiten der Nichtbeschäftigung

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder die Jahrespauschale können in Zeiten der Nichtbeschäftigung (z. B. Erwerbslosigkeit, Mutterschutz, Elternzeit) nach den Regeln zu vorweggenommenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit dem Steuerpflichtigen der Abzug der Aufwendungen oder der Jahrespauschale auch unter den zu erwartenden Umständen der späteren betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit zustehen würde (BFH-Urteil vom 2.12.2005, VI R 63/03).

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