Leitsatz

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können in voller Höhe steuerlich abgesetzt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Das ist bei Außendienstmitarbeitern dann der Fall, wenn der Abwicklung von Projekten in dem Arbeitszimmer ein qualitativ größeres Gewicht zukommt als der Präsenz bei Kunden.

 

Sachverhalt

Die Eheleute machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2008 Aufwendungen für das Arbeitszimmer der Ehefrau i.H.v. 1.722 EUR als Werbungskosten geltend. Die Ehefrau ist als Dipl.-Bauingenieurin nichtselbstständig als Außendienstmitarbeiterin für eine Firma tätig. Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an, da das Arbeitszimmer weder Betriebsstätte noch Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit sei.

 

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte das Ehepaar Erfolg. Die Aufwendungen sind in voller Höhe abzugsfähig. Das Arbeitszimmer war nach Auffassung der Richter zwar nicht als betriebsstättenähnlicher Raum zu qualifizieren. Hierfür reicht die Ausstattung mit Arbeitsgeräten des Arbeitgebers, die Beschilderung als Außendienstbüro sowie die arbeitsvertragliche Verpflichtung, das Arbeitszimmer vorzuhalten, nicht aus. Eine Betriebsstätte liegt nur vor, wenn in bestimmtem Umfang Publikumsverkehr stattfindet (häufiger als einmal pro Woche) und fremdes Personal in dem Raum tätig wird[1].

Das häusliche Arbeitszimmer war allerdings als Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit anzusehen, da es auf den qualitativen Schwerpunkt der Betätigung ankommt. Dieser lag entgegen der Auffassung des Finanzamts nicht im Außendienst. Zwar ist die Klägerin als Außendienstmitarbeiterin tätig. Jedoch betreut sie Kunden vollumfänglich mit dem Ziel der Einbeziehung der Produkte ihrer Firma. Sie verkauft keine Standardwaren, sondern erbringt im Wesentlichen eine Ingenieursleistung im Arbeitszimmer. Diese besteht etwa in diversen Leistungsberechnungen oder in der Planung die Produkte umgebender Bauwerke. Eine klassische Außendiensttätigkeit lag somit nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Hinweis

Nach BFH-Rechtsprechung ist bei Handelsvertretern in der Regel die Außendiensttätigkeit prägend[2] und führt typischerweise nur zu einem beschränkten Abzug der Kosten. Letztlich wies der Streitfall Parallelen zum BFH-Urteil v. 13.11.2002[3] auf. Darin hat der BFH entschieden, dass bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit wesentlich durch die Erarbeitung von Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, dieses auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden kann, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2011, 11 K 2591/09 E

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