Die Entscheidung über die Anerkennung eines Arbeitszimmers wird aufgrund einer wertenden Gesamtwürdigung aller Umstände anhand objektiver, äußerer Beweisanzeichen gefällt, um ein Eindringen in die Privatsphäre des Bürgers zu vermeiden. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass das Finanzamt auf Aufklärungsmaßnahmen, z. B. die Einnahme eines Augenscheins, verzichtet, mit denen sich der Bürger einverstanden erklärt oder die er sogar selbst beantragt hat.[1]

Soweit eine Aufklärung nicht möglich ist, ist nach den Regeln der Feststellungslast, die beim Arbeitnehmer liegt, zu entscheiden. Verbleiben berechtigte Zweifel, insbesondere auch aufgrund der allgemeinen Erfahrungssätze[2], geht dies zulasten des Steuerpflichtigen, der die Beweislast für die (nahezu) ausschließlich berufliche Nutzung des Arbeitszimmers und dafür trägt, dass das Arbeitszimmer für ihn den Tätigkeitsmittelpunkt darstellt.[3]

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