In einer FG-Entscheidung wird selbst bei Berufsmusikern und Musiklehrern davon ausgegangen, dass trotz vorhandener anderer Geräte/Anlagen in anderen Räumen eine Stereoanlage in einem steuerlich anerkannten Arbeitszimmer nicht nahezu ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird[1]; fragwürdig; bei Berufsmusikern u. E. insbesondere dann als Arbeitsmittel anzuerkennen, wenn Anlage in gesondertem Arbeitszimmer installiert, nachweislich ausschließlich oder fast ausschließlich beruflich genutzt wird und eine zweite Anlage für die private Nutzung vorhanden ist.[2]

[1] FG Köln, Urteil v. 14.8.1997, 14 K 1835/93, n. v.; FG Düsseldorf, Urteil v. 16.12.1981, XIII/XV 165/77 E, EFG 1982 S. 563.
[2] Hessisches FG, Urteil v. 9.3.1972, II 189/70, EFG 1972 S. 329.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge