Zahlt der Arbeitgeber die Prämien, z. B. für die vom Arbeitnehmer abgeschlossene Dienstreise-, Reisegepäck-, Unfall-, Kasko- oder Instrumentenversicherung, stellen die Zahlungen keinen Arbeitslohn dar, soweit nur das berufliche Risiko versichert ist. Bei gemischter Veranlassung (beruflich/privat) ist eine Aufteilung der Prämie entsprechend den Erfahrungssätzen der Versicherungsgesellschaften zulässig.[1] S. "Reisegepäckversicherung", "Unfallversicherung".

Vom BFH wurde entschieden, dass die Gewährung von Versicherungsschutz durch den Arbeitgeber Sachlohn (mit Anwendung der Sachbezugsfreigrenze) ist, wenn der Arbeitnehmer ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann.[2]

Barlohn liegt hingegen vor, wenn der Arbeitgeber einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass die Mitarbeiter eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.[3]

Die Verwaltung wendet die vorstehenden Urteile an und behandelt die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss der Versicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber als Sachbezug.[4]

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