Seit 2014 behandelte die Finanzverwaltung[1] – auch wenn der Arbeitgeber selbst Versicherungsnehmer war – die vom Arbeitgeber geschuldeten und gezahlten Versicherungsbeiträge i. d. R. als Barlohn und lehnte die Anwendung der 50-EUR-Freigrenze generell ab.[2]

Inzwischen hat der BFH in 2 Grundsatzurteilen, denen die Finanzverwaltung folgt, für Klarheit gesorgt.[3] Danach gilt Folgendes: Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist in Höhe der Arbeitgeberbeiträge Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz, nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem vom ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. Die differenzierende Betrachtung des BFH bedeutet für den Arbeitgeber eine erfreuliche Gestaltungsfreiheit. Entscheidet er sich dafür, seinen Arbeitnehmern – wie im ersten Fall – unmittelbar Versicherungsschutz zu gewähren, liegt begünstigter Sachlohn vor. Andererseits ist das Potential für weitere Sachbezüge angesichts der monatlichen Freigrenze von höchstens 50 EUR eingeschränkt. Denn jegliche Überschreitung der Freigrenze führt zum vollständigen Entfallen der Steuerfreiheit. Diesem Risiko kann der Arbeitgeber dadurch begegnen, dass er seinen Arbeitnehmern – wie im zweiten Fall – lediglich einen steuerpflichtigen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass diese eine eigene private Zusatzkrankenversicherung abschließen.

In einem Verfahren vor dem FG Baden-Württemberg war streitig, ob jährlich (voraus-)bezahlte Arbeitgeberbeiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung den Arbeitnehmern bereits im Kalendermonat der Beitragszahlung „komplett“ als Sachlohn zugeflossen waren und die Freigrenze für Sachbezüge (seit 2022: 50 EUR) hierdurch überschritten wurde. Dies hat das FG verneint und dem Arbeitgeber Recht gegeben. Danach erlangten die Arbeitnehmer im Streitfall die wirtschaftliche Verfügungsmacht mit der monatlichen Gewährung des Versicherungsschutzes. Lediglich hinsichtlich der Fälligkeit der Beiträge bestand für den Arbeitgeber die Möglichkeit, mehrere Monatsbeiträge im Voraus zu zahlen, um einen Preisnachlass zu erhalten. Mit der jährlichen Vorauszahlung der Beiträge war den Arbeitnehmern der Sachbezug „Versicherungsschutz“ bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch noch nicht zugeflossen. Die Arbeitnehmer hatten zum Zeitpunkt der Beitragszahlung durch den Arbeitgeber noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung für das gesamte Versicherungsjahr. Hinzukommen musste vielmehr das Fortbestehen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses. Daher führte die Vorauszahlung der Prämien durch den Arbeitgeber nicht dazu, dass der Zufluss des Sachbezugs bei den Arbeitnehmern bereits im Zahlungszeitpunkt der Jahresbeiträge anzunehmen war. Die Sichtweise des FG erscheint zutreffend. Sie wird gestützt durch die Rechtsprechung des BFH zum Zufluss von Sachbezügen aufgrund der Teilnahme von Arbeitnehmern an einem Firmenfitness-Programm.[4]

Auf nach § 40b EStG pauschalierungsfähige Zukunftssicherungsleistungen ist die Sachbezugsfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG grundsätzlich nicht anwendbar.[5] Dem hat der BFH in neuen Entscheidungen widersprochen.[6]

Im Rahmen bestehender Versicherungsverträge über eine private Berufsunfähigkeitsversicherung gehen Versicherungsunternehmen bei Eintritt des Versicherungsfalls vermehrt dazu über, den betroffenen Versicherungsnehmern eine Abfindung der Versicherungsansprüche anzubieten. Durch die Zahlung eines Einmalbetrags werden sämtliche Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgegolten. Derartige Vergleichs- bzw. Abstandszahlungen aus dem bestehenden Vertrag einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung führen nicht zu steuerpflichtigen sonstigen Einkünften. Anders sieht es jedoch aus, wenn im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung die Beiträge zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung steuerfrei gezahlt worden sind. In solch einem Fall führen die Auszahlungen zu voll steuerpflichtigen sonstigen Einkünften.[7]

Verbilligte Versicherungsprämien an Arbeitnehmer innerhalb einer Versicherungsgruppe führen unabhängig davon zu Arbeitslohn, ob funktionsgleiche Produkte am Markt zu einem geringeren Preis erhältlich sind.[8] Kein Arbeitslohn liegt hingegen vor, wenn ein Versicherungsunternehmen allen Arbeitnehmern anderer inländischer Versicherungen verbilligte Tarife einräumt.[9]

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