Steht dem Arbeitnehmer ein eigener Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft zu, handelt es sich bei den Prämienzahlungen des Arbeitgebers bereits im Zeitpunkt der Zahlung um Arbeitslohn.

Beitragsteile, mit denen Unfälle auf Dienstreisen versichert sind, werden als steuerfreier Reisekostenersatz angesehen. Bei Unfallversicherungen, die nur berufliche Unfälle versichern, sind dies 40 %, bei Unfallversicherungen gegen alle Unfälle 20 % der Prämien.[1] Eine Lohnsteuerpauschalierung der verbleibenden Beiträge mit einem Steuersatz von 25 % ist möglich, im Jahr 2023 allerdings nur, wenn der steuerpflichtige Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 EUR im Kalenderjahr nicht übersteigt.[2]

Handelt es sich bei vom Arbeitgeber geschlossenen Unfallversicherungen für seine Arbeitnehmer um Versicherungen für fremde Rechnung[3], bei denen die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Arbeitgeber zusteht, sind die Beitragsleistungen im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn.[4] Erhält ein Arbeitnehmer Leistungen aus einem solchen Vertrag, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung.[5] Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Einzel- oder um eine Gruppenunfallversicherung handelt. Bei einer Gruppenunfallversicherung ist der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Teil der Beiträge ggf. zu schätzen.[6]

Wiederkehrende Leistungen aus einer Unfallversicherung können, soweit sie nicht Arbeitslohn sind, zu den steuerpflichtigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehören. Leistungen auf Lebenszeit des Versicherungsberechtigten sind ggf. als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG zu versteuern. Invaliditätsentschädigungen sind steuerfrei, soweit darin Schadensersatz für Gesundheitsschäden liegt, s. "Schadensersatzleistungen".

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