Die Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber führt im Regelfall zum Zufluss eines geldwerten Vorteils in Höhe der tatsächlichen Kosten (inkl. Umsatzsteuer).[1]
Die Übernahme durch den Arbeitgeber führt ausnahmsweise nicht zu Arbeitslohn, wenn eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen worden ist und der Arbeitnehmer die Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat.[2]
Die Verwaltung hat diese Sichtweise inzwischen übernommen.[3]
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