Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses das Recht auf den späteren Erwerb von Gegenständen (z. B. Aktien, Grundstücke) zu einem feststehenden Preis eingeräumt, liegt darin zunächst nur die Verschaffung einer Chance. Ein geldwerter Vorteil fließt dem Berechtigten grundsätzlich erst mit der Ausübung des Optionsrechts zu.[1] Dies gilt bei Einräumung eines nicht handelbaren wie auch eines handelbaren Aktienoptionsrechts.[2]

Arbeitslohn ist die Differenz zwischen feststehendem Preis laut Vereinbarung und Verkehrswert im Zeitpunkt des Zuflusses. Als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts ist der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen maßgebend.[3] S. "Aktienüberlassung".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge