Der beiläufige Erwerb eines Führerscheins der Klasse 3 (bzw. Klasse B) im Rahmen einer umfassenden Gesamtausbildung zum Polizeivollzugsdienst führt nicht zu Arbeitslohn des Polizeianwärters, wenn das Ausbildungsinteresse des Dienstherrn im Vordergrund steht.[1] Anders dagegen i. A. bei der Übernahme der Kosten für den Erwerb einer Fahrerlaubnis, die – wie z. B. bei Vertretern und anderen Außendienstmitarbeitern – zum Führen eines Kraftfahrzeugs im üblichen Straßenverkehr berechtigt.

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