Keine Arbeitsgemeinschaft liegt vor, wenn ein Auftraggeber mit einem Unternehmer einen Vertrag abschließt und dieser den Auftrag ganz oder teilweise an andere Unternehmer im eigenen oder fremden Namen weitergibt. Die anderen Unternehmer werden dann als Sub- oder Nebenunternehmer beteiligt. Die einzelnen Unternehmer können sich für bestimmte Zwecke, wie z. B. die Gestellung von Arbeitskräften oder Geräten, zu einer Innengesellschaft zusammenschließen. Diese ist kein Unternehmer; ein Leistungsaustausch kommt unter Umständen zwischen ihren Mitgliedern in Betracht.

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