In der Praxis dürfte die Sammelbeförderung zu vorrangig unternehmerischen Zwecken[1] die Regel sein. Die (unentgeltliche) Sammelbeförderung ist beim Unternehmer nicht zu besteuern, wenn es die Erfordernisse des Unternehmens im Hinblick auf besondere Umstände gebieten, dass der Unternehmer die Beförderung der Arbeitnehmer übernimmt. Der persönliche Vorteil der Arbeitnehmer tritt dagegen zurück und bewirkt keine Besteuerung nach § 3 Abs. 9a UStG.

 
Wichtig

Besondere Umstände

Solche besonderen Umstände können sein[2]:

  • Nur der Arbeitgeber kann ein geeignetes Verkehrsmittel bieten, weil es Schwierigkeiten macht, ein anderes geeignetes Verkehrsmittel zu finden;
  • Wechselnde Arbeitsstätten, z. B. bei Bauunternehmen;
  • Einsatz über weite Entfernungen bzw. weiträumige Ballungsräume, sodass die Anfahrt mit eigenem Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln nur schwer zu bewerkstelligen wäre. Feste km-Grenzen dafür (z. B. 50 km[3]) gibt es nicht.

In diesen Fällen (je nach Umständen des Einzelfalls) erfolgt die Organisation der Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber nicht zu unternehmensfremden Zwecken.

 
Wichtig

Vorsteuerabzug

Gilt die Sammelbeförderungsleistung als Leistung für unternehmerische Zwecke, scheidet ein i. S. v. § 3 Abs. 9a UStG als "Eigenverbrauch" (Unentgeltliche Wertabgaben (Sonstige Leistungen)) steuerbarer Beförderungsumsatz aus. Der Vorsteuerabzug des Unternehmers z. B. aus den Anschaffungskosten oder Mietkosten für Beförderungsfahrzeuge richtet sich danach, welche Ausgangsumsätze das Unternehmen hat.

Diese Leistungsbezüge gehören zu den sog. Gemeinkosten des Unternehmens. Führt das Unternehmen nur steuerpflichtige Umsätzen aus, bleibt es gem. § 15 Abs. 2 UStG beim vollen Vorsteuerabzug. Bei steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen sind die Vorsteuerbeträge gem. § 15 Abs. 4 UStG aufzuteilen (Vorsteueraufteilung).

[1] Vgl. zu den Kriterien der Überlagerung privater Zwecke des Personals durch Zwecke des Unternehmens u. a. BFH, Urteil v. 27.2.2008, XI R 50/07, BFH/NV 2008 S. 1086; BFH, Urteil v. 29.5.2008, V R 17/07, BFH/NV 2008 S. 1893; BFH Beschluss v. 31.3.2010, V B 112/09, BFH/NV 2010 S. 1313. Zur (ausnahmsweisen) Überlagerung privater Zwecke des Personals durch unternehmerische Zwecke vgl. EuGH, Urteil v. 11.12.2008, C-371/07 (Danfoss A/S und AstraZeneca A/S), BFH/NV 2009 S. 336, zur Abgabe von Mahlzeiten.
[2] Vgl. die Zusammenstellung der bisher durch die Rechtsprechung anerkannten Gründe in BFH, Urteil v. 11.5.2000, V R 73/99, BStBl 2000 II S. 505 sowie Abschn. 1.8 Abs. 15 UStAE.
[3] Wie sie für den ermäßigten Steuersatz bei Personenbeförderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 USt gilt.

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