Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto | ||||
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Kontobezeichnung | SKR 03 | SKR 04 | Eigener Kontenplan | Bilanz/GuV |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig | 4145 | 6060 | Löhne und Gehälter | |
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei | 4140 | 6130 | Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung |
So kontieren Sie richtig!
Für den Arbeitgeber gibt es vielfältige Möglichkeiten, seine Mitarbeiter zu motivieren. Neben laufenden monatlichen Sachzuwendungen, die bis 50 EUR pro Monat lohnsteuerfrei bleiben können, sind auch Prämien im Rahmen von betriebsinternen Wettbewerben möglich, die z. B. aus einem Reisegutschein, einem kostenlosen Abendessen zu Zweit oder einem modernen Flachbildfernseher bestehen können.
Soweit der Unternehmer die Sachleistung einkauft, erhält er eine Rechnung mit Umsatzsteuer, die er als Vorsteuer abzieht. Die eingekauften Sachzuwendungen bucht er auf das Konto "Freiwillige Sozialleistungen" 4946 (SKR 03) bzw. 6822 (SKR 04).
Sachzuwendungen sind beim Arbeitnehmer als lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Dieser Sachbezug unterliegt auch der Umsatzsteuer.
Der Unternehmer bucht diesen Vorgang auf die Konten "Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig" 4145 (SKR 03) bzw. 6060 (SKR 04) und "Sachbezüge 19 % USt" 8595 (SKR 03) bzw. 4945 (SKR 04).
Buchungssatz:
Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
an Sachbezüge 19 % USt |
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