Wird das Dienstverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer beendet, besteht das zinsvergünstigte Arbeitgeberdarlehen aber fort, ist der Arbeitgeber in der Pflicht, sein Betriebsstättenfinanzamt darüber zu informieren, dass er aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses die Lohnsteuer nicht mehr einbehalten kann.[1]

Das Finanzamt hat dann die zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern. Das gilt jedoch nur, wenn der nachzufordernde Betrag 10 EUR übersteigt.[2]

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