Leitsatz

1. Aufwendungen des Kreditinstituts (Arbeitgeber) für Sicherheitsmaßnahmen am Wohnhaus seines leitenden Angestellten (Vorstandsmitglied) sind bei allenfalls abstrakter berufsbedingter Gefährdung von dessen Leben, Gesundheit und Vermögen, also nicht unerheblichem Eigeninteresse des Vorstandsmitglieds, Arbeitslohn.

2. Kein steuerfreier Auslagenersatz ist gegeben, wenn die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Kreditinstituts liegen und – angesichts der sich ratierlich mindernden Rückzahlungsverpflichtung – nach Ablauf von fünf Jahren zu einer dauerhaften und nicht unerheblichen Bereicherung des Steuerpflichtigen führen.

 

Normenkette

§ 19 Abs. 1, § 3 Nr. 50, § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Vorstandsmitglied eines Kreditinstituts, das für Sicherheitsmaßnahmen am Einfamilienhaus des Klägers einen Zuschuss zahlte. Das FA setzte diesen Zuschuss mit ESt-Bescheid für das Streitjahr beim Kläger als steuerpflichtigen Arbeitslohn an. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers und seiner Ehefrau.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH hat das FG zu Recht im Rahmen seiner möglichen und deshalb für das Revisionsgericht bindenden Gesamtwürdigung den gewährten Zuschuss als Arbeitslohn des Klägers angesehen und insoweit keinen steuerfreien Auslagenersatz angenommen. Danach sei der Kläger aufgrund seiner beruflichen Position allenfalls abstrakt gefährdet gewesen, während ihm durch den Zuschuss ein erheblicher und dauerhafter finanzieller Vorteil verblieben sei, zumal das Kreditinstitut selbst ausweislich der niedrigen Bemessung des Zuschusses von einem nicht unerheblichen Eigeninteresse des Klägers ausgegangen sei. Dementsprechend fehlten auch die Voraussetzungen für die Annahme eines steuerfreien Auslagenersatzes i.S.d. § 3 Nr. 50 EStG, weil die Aufwendungen nicht im ganz überwiegenden Interesse des Kreditinstituts gelegen hätten.

Der Kläger könne für die Sicherheitsmaßnahmen an seinem Haus auch keine Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen, weil die Aufwendungen für Sicherheitsmaßnahmen eines Steuerpflichtigen zum Schutz von Leben, Gesundheit, Freiheit und Vermögen seiner Person und seiner Familienangehörigen nicht unwesentlich auch die private Lebensführung berührten und es im Streitfall nicht um eine konkrete, mit dem Beruf zusammenhängende Gefährdung gehe; derart gemischte Aufwendungen seien insgesamt vom Abzug als Werbungskosten nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ausgeschlossen (vgl. BFH, Beschluss vom 9.8.1999, VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76, m.w.N.).

 

Hinweis

Gem. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 1 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Dazu gehören nach ständiger Rechtsprechung u.a. Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden. Demgegenüber sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden, diese Zielsetzung mithin ganz im Vordergrund steht und ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, daher vernachlässigt werden kann (vgl. BFH, Urteil vom 7.7.2004, VI R 29/00, BFH-PR 2005, 161, m.w.N.). Ebenso sind Zahlungen des Arbeitgebers dann kein Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn dadurch Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden (§ 3 Nr. 50, 2. Alternative EStG). Ein solcher Auslagenersatz ist dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers Aufwendungen tätigt, die der Arbeitsausführung dienen und die nicht zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.4.2006, IX R 109/00

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