Nutzt der Kunde eine Online-Verkaufsplattform, z. B. von Apple, Google, Microsoft oder Blackberry, um eine App herunterzuladen, muss er seine Daten angeben (hinterlegen). Befindet sich die Online-Verkaufsplattform in einem anderen EU-Land, hängt es von diesen Angaben ab, wie er steuerlich behandelt wird. Kann er als Geschäftskunde seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer hinterlegen, darf der leistende Unternehmer mit dem Nettobetrag abrechnen.

Allerdings ist es nicht immer möglich, dass Unternehmer im Reverse-Charge-Verfahren abrechnen können, wenn die Nutzer einer Online-Verkaufsplattform immer als Privatkunden behandelt werden. Ist das der Fall, wird die Umsatzsteuer im Empfängerland berechnet, ohne dass ein Vorsteuerabzug möglich ist. Handelt es sich um eine App, die betrieblich verwendet wird, können die Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Beträgen bis 250 EUR wird der Betrag sofort auf das Aufwandskonto "Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter" gebucht.

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