Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Immaterielles Wirtschaftsgut
  • Geringwertiges Wirtschaftsgut
  • Nachträgliche Erweiterung
  • Laufender Aufwand

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontenbezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV-Position
EDV-Software 0027 0135   Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten
Geringwertige Wirtschaftsgüter 0480 0670   Andere Anlagen, Betriebsund Geschäftsausstattung

So kontieren Sie richtig!

Ein App Store ermöglicht es dem Nutzer, Standard-Software auf sein Smartphone, sein Tablet oder seinen PC herunterzuladen. Je nach Höhe der Anschaffungskosten bucht der Unternehmer die Software als geringwertiges Wirtschaftsgut oder als EDV-Software. Liegen die Anschaffungskosten netto über 800 EUR kann der Unternehmer die App auf das Konto "EDV-Software" 0027 (SKR 03) bzw. 0135 (SKR 04) buchen. Betragen die Anschaffungskosten nicht mehr als 800 EUR netto, bucht der Unternehmer die Anschaffungskosten der App auf das Konto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" 0480 (SKR 03) bzw. 0670 (SKR 04).

 

Buchungssatz:

Geringwertige Wirtschaftsgüter

an Kreditkartenabrechnung

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Kauf einer App für betriebliche Zwecke über Amazon

Unternehmer Hans Hermann lädt sich über einen App Store (mit Sitz in Luxemburg) für seine betrieblichen Zwecke eine App auf seinen PC herunter. Der Download erfolgte über den Amazon App Store. Um den Kauf abwickeln zu können, hat Unternehmer Hans Hermann die Daten seiner Kreditkarte angegeben. Er erhält eine Online-Rechnung über 35,70 EUR. In dieser Rechnung ist die Umsatzsteuer nicht offen ausgewiesen (auch nicht der Steuersatz). Ein Hinweis darauf, ob ein Wechsel der Steuerschuldnerschaft erfolgt, weil der Abnehmer ein Unternehmer ist, fehlt ebenfalls.

Buchung der Sofortabschreibung

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
4855/6260 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter 35,70 1730/3610 Kreditkartenabrechnung 35,70

Buchung bei Abrechnung durch das Kreditkartenunternehmen

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1730/3610 Kreditkartenabrechnung 35,70 1200/1800 Bank 35,70

Unternehmer Hans Hermann kann zwar die Kosten als Betriebsausgaben abziehen. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nicht möglich, weil er von Amazon keine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis erhalten hat.

3 App Store = Internet-basierte digitale Vertriebsplattform für Anwendersoftware

App Store ist die Kurzform für "application" = Computerprogramm und Store; auch App Store, Application-Store, App-Marktplatz genannt. Apple war 2008 der erste Hersteller, der mit großem Markterfolg eine Online-Verkaufsplattform namens "App Store" für Anwendungsprogramme für sein Mobil-Betriebssystem Apple iOS betrieb. Andere Unternehmen im Mobilmarkt ahmten dieses Konzept nach. Der ursprünglich nur mit Apple verbundene Begriff "App Store" wurde damit tendenziell zum Gattungsbegriff.

Es handelt sich also um die Bezeichnung für eine Internet-basierte digitale Vertriebsplattform für Anwendersoftware. Diese stammt entweder vom Betreiber der Plattform selbst oder von Drittanbietern wie etwa freien Programmierern. Der Service ermöglicht es Benutzern, Software für Mobilgeräte wie Smartphones und Tablets oder auch für PCs aus einem Anwendungskatalog herauszusuchen und herunterzuladen. Die Bezahlung der Apps erfolgt über den App Store bzw. App-Marktplatz. In der Regel erhält der Betreiber des App Stores/App-Marktplatzes den Gesamtbetrag und leitet diesen – abzüglich einer Provision – an den Drittanbieter weiter.

Der App Store hält die Apps auf dem jeweiligen Gerät auf dem aktuellen Stand. Die Hersteller von Smartphone-Betriebssystemen, wie Apple, Google, Microsoft, Samsung und Blackberry, bieten für ihre Plattform jeweils einen App Store an. Es gibt aber auch herstellerunabhängige App Stores, wie z. B. den Amazon App Store. Auf das Angebot kann üblicherweise über eine eigene App-Store-Software auf einem Mobilgerät oder über eine Website im Internet zugegriffen werden.

4 Zahlungsabwicklung und Rechnungserstellung bei Käufen über den App Store

Bei der Rechnungsabwicklung ist es wesentlich, wo sich der Leistungsort befindet. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger im selben EU-Land, z. B. in Deutschland, erfolgt die Abrechnung wie bei jeder anderen Leistung, also mit deutscher Umsatzsteuer. Befinden sich der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger in unterschiedlichen Ländern, dann befindet sich seit dem 1.1.2015 der Leistungsort bei

  • sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation,
  • Rundfunk- und Fernsehleistungen und
  • auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen,

immer im Land des Leistungsempfängers. Voraussetzung für die Anwendung des § 3a Abs. 5 UStG ist, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird. D. h., Leistungsempfänger sind entweder Privatpersonen oder Unternehmer, die die Leistungen für ihren privaten Bereich beziehen.

Der Ort der sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbracht werden, befindet sich immer da, wo die Privatperson i...

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