Rz. 30

Dient die Anzahlung der Beschaffung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen oder von Waren, so erfolgt ein gesonderter Ausweis im Vorratsvermögen (§ 266 B. I. 4. HGB). Ausgewiesen werden Anzahlungen für noch nicht gelieferte Vorräte bis zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, danach erfolgt ein Ausweis – ggf. als unterwegs befindliche Ware – unter den Vorräten.[1] Unter dem Vorratsvermögen werden auch Anzahlungen auf Dienstleistungen ausgewiesen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Vorräte oder mit dem Produktionsprozess stehen und somit zu den Anschaffungskosten der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe bzw. zu den Herstellungskosten der Erzeugnisse zu rechnen sind.[2]

[1] Vgl. IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Kapitel F Tz. 398; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1995–2000, § 266 HGB Rz. 116.
[2] Vgl. IDW, WPH Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 16. Aufl. 2019, Kapitel F Tz. 400.

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