1. |
1Der Begriff "mildtätige Zwecke" umfasst auch die Unterstützung von Personen, die wegen ihres seelischen Zustands hilfsbedürftig sind. 2Das hat beispielsweise für die Telefonseelsorge Bedeutung. |
2. |
1Völlige Unentgeltlichkeit der mildtätigen Zuwendung wird nicht verlangt. 2Die mildtätige Zuwendung darf nur nicht des Entgelts wegen erfolgen. |
5. |
1§ 53 Nr. 2 legt die Grenzen der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit fest. 2Danach können ohne Verlust der Steuerbegünstigung Personen unterstützt werden, deren Bezüge das Vierfache, beim Alleinstehenden oder Haushaltsvorstand das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe i.S.d. § 28 SGB XII nicht übersteigen. 3Etwaige Mehrbedarfszuschläge zum Regelsatz sind nicht zu berücksichtigen. 4Leistungen für die Unterkunft werden nicht gesondert berücksichtigt. 5Für die Begriffe "Einkünfte" und "Bezüge" sind die Ausführungen in H 33a.1 und H 33a.2 (Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge) EStH sowie in H 32.10 (Anrechnung eigener Bezüge) EStH maßgeblich. |
6. |
1Zu den Bezügen i.S.d. § 53 Nr. 2 zählen neben den Einkünften i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG auch alle anderen für die Bestreitung des Unterhalts bestimmten oder geeigneten Bezüge aller Haushaltsangehörigen. 2Hierunter fallen auch solche Einnahmen, die im Rahmen der steuerlichen Einkunftsermittlung nicht erfasst werden, also sowohl nicht steuerbare als auch für steuerfrei erklärte Einnahmen (BFH-Urteil vom 2.8.1974 - VI R 148/71 - BStBl 1975 II, S. 139). 3Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen, und die dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils angehören, sind die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. 4Bei allen Schwangeren oder Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres betreuen - einschließlich der volljährigen, verheirateten und nicht bei ihren Eltern lebenden Frauen - bleiben ihre Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades unberücksichtigt. |
7. |
Bei Renten zählt der über den von § 53 Nr. 2 Buchstabe a erfassten Anteil hinausgehende Teil der Rente zu den Bezügen im Sinne des § 53 Nr. 2 Buchstabe b. |
9. |
1Als Vermögen, das zur nachhaltigen Verbesserung des Unterhalts ausreicht und dessen Verwendung für den Unterhalt zugemutet werden kann (§ 53 Nr. 2 Satz 2), ist in der Regel ein Vermögen mit einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von mehr als 15.500 EUR anzusehen. 2Dabei bleiben außer Ansatz:
3Die Grenze bezieht sich auch bei einem Mehrpersonenhaushalt auf jede unterstützte Person. H 33a.1 (Geringes Vermögen - "Schonvermögen... |
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