BMF, 5.10.2020, IV C 2 - S 2750 - a/19/10005 :002

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. …

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Mit Urteil vom 10. April 2019, I R 20/16, BStBl II S. … hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Gewinne aus Währungssicherungsgeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen worden sind, als Bestandteil des Veräußerungspreises im Rahmen der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen sind.

In Konstellationen eines „antizipativen” Sicherungsgeschäfts ist nach dieser Rechtsprechung der erforderliche Veranlassungszusammenhang allerdings nur dann gegeben, wenn das Sicherungsgeschäft aus Sicht des späteren Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet ist („Micro Hedges”). Unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften („Macro”- oder „Portfolio Hedges”) sind nicht zu berücksichtigen.

Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung dieser Grundsätze wie folgt Stellung:

Erforderlicher Veranlassungszusammenhang

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Der erforderliche Veranlassungszusammenhang liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige bei Abschluss des jeweiligen Sicherungsgeschäftes ausschließlich den späteren konkret erwarteten Erlös aus der Veräußerung von Anteilen im Sinne des § 8b Abs. 2 KStG vor Währungskursschwankungen absichern wollte. Es handelt sich dabei um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann, so dass ihr Vorliegen oder Fehlen aus nach außen erkennbaren objektiven Umständen (Indizien und Beweisanzeichen) zu erschließen ist (vgl. BFH vom 18. April 2018, I R 2/16, BStBl 2018 II S. 567, m.w.N.). Die konkrete Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtigen, das Sicherungsgeschäft ausschließlich in Hinblick auf eine bestimmte geplante Anteilsveräußerung abzuschließen, muss sich daher nach außen durch objektive Umstände manifestieren.

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Zum einen ist in tatsächlicher Hinsicht eine eindeutige und nachträglich nicht veränderbare Dokumentation dieses Zuordnungswillens durch den Steuerpflichtigen erforderlich.

Zum anderen muss auch betragsmäßig eine nachvollziehbare und plausible Verbindung von Grund- und Sicherungsgeschäft dargelegt werden können. Der Umfang der Nachweiserfordernisse ist insbesondere von dem Grad abhängig, inwieweit die spätere Anteilsveräußerung (also das Grundgeschäft) bereits konkretisiert ist:

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– Sofern bereits ein Verpflichtungsgeschäft über eine spätere Übertragung von Anteilen gegen Zahlung eines Kaufpreises in einer Fremdwährung abgeschlossen wurde, kann der erforderliche Veranlassungszusammenhang vergleichsweise einfach dadurch nachgewiesen werden, dass der vereinbarte Veräußerungspreis der Höhe des abgesicherten Betrages entspricht und die Laufzeit des Sicherungsgeschäfts sich am Zeitpunkt der Fälligkeit des Kaufpreises orientiert.

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– Wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsgeschäftes noch kein wirksames Verpflichtungsgeschäft abgeschlossen ist, aber bereits Vertragsverhandlungen mit möglichen Käufern begonnen haben bzw. Verhandlungen angebahnt sind, stehen der konkrete spätere Veräußerungspreis und der Zeitpunkt der Fälligkeit nicht sicher fest, so dass der Steuerpflichtige anhand von Angeboten, Vertragsentwürfen oder anderen Dokumenten nachweisen muss, dass er mit dem Sicherungsgeschäft ausschließlich den zukünftigen Veräußerungspreis absichern wollte. Ggf. sind darüber hinaus weitere Unterlagen vorzulegen, wie die Höhe des abgesicherten Betrages ermittelt und die notwendige Laufzeit des Sicherungsgeschäftes bestimmt wurde (inklusive der Grundlagen für diese Prognose).

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– Eine lediglich unspezifische Veräußerungsabsicht begründet dagegen nicht den erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft. Denn Gewinne aus Währungskurssicherungsgeschäften weisen nur dann eine größere Nähe zur Anteilsveräußerung als zum laufenden Gewinn auf, wenn das „auslösende Moment” für die Entstehung solcher Gewinne in dem konkreten Plan des Steuerpflichtigen liegt, bei einer konkret beabsichtigten Veräußerung den zu erwartenden Erlös unbeeinflusst von Währungskursschwankungen zu vereinnahmen. Der Zweck des Sicherungsgeschäfts muss aus Sicht des Veräußerers ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse aus der Anteilsveräußerung ausgerichtet sein. Sofern ein Sicherungsgeschäft dagegen der allgemeinen Absicherung gegen Währungskursschwankungen oder der Finanzierung eines in einer Fremdwährung abgeschlossenen Anteilserwerbs dient, ist der für die Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG erforderliche Veranlassungszusammenhang nicht gegeben.

Abweichungen zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft

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Im Rahmen der konkreten Veräu...

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