BMF, 21.1.2021, IV A 3 - S 0229/20/10003 :011

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung der Mitteilungsverordnung (MV) vom 7. September 1993 (BGBl 1993 I S. 1554, BStBl 1993 I S. 799), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 18. November 2020 (BGBl 2020 I S. 2449, BStBl 2020 I S. 1047) und die Vierte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vom 12. Januar 2020 (BGBl 2020 I S. 67, BStBl 2020 I S. …)] ab dem 21. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024 Folgendes:

 

1. Zweck der Verordnung

1

Die MV, die ihre Ermächtigungsgrundlage in § 93a AO hat, regelt die Übermittlung von Mitteilungen von Behörden und anderen öffentlichen Stellen einschließlich den öffentlich-rechtlichen Rundfunk an die Finanzbehörden ohne Ersuchen. Sie enthält genaue Anweisungen für die mitteilungspflichtigen Stellen, was zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang welchem Finanzamt bzw. der Finanzverwaltung mitzuteilen ist. Damit geht sie über § 93 AO hinaus, wonach – abgesehen von Sammelauskunftsersuchen nach § 93 Abs. 1a AO – Mitteilungen im konkreten Einzelfall nur auf Anfrage (Auskunftsersuchen) zu erteilen sind.

 

2. Mitteilungsverpflichtete (§ 1 MV)

2

§ 1 MV bestimmt, dass Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten den Finanzbehörden nach Maßgabe der MV ohne gesonderte Aufforderung Mitteilungen zu übermitteln haben.

 

2.1 Behörden

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Zu den Behörden im Sinne der MV gehören alle öffentlichen Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen (§ 6 Abs. 1 AO). Demnach sind auch die sogenannten beliehenen Unternehmen mit eingeschlossen.

4

Kirchen sind nur in Ausnahmefällen als Behörden im Sinne des Verwaltungsrechts tätig (z. B. bei Ausübung ihres vom Staat verliehenen Besteuerungsrechts) und daher von der MV regelmäßig nicht betroffen.

 

2.2 Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

5

Auch öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten unterliegen der Verpflichtung, unter den sie betreffenden Voraussetzungen der MV Mitteilungen an die Finanzbehörden zu übersenden (§ 1 Abs. 1 Satz 1 MV).

 

3. Ausnahmen von der Mitteilungspflicht

 

3.1 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach § 93a Abs. 2 AO

6

Nach § 93a Abs. 2 Satz 1 AO sind folgende öffentlichen Stellen grundsätzlich von der Mitteilungspflicht ausgenommen:

  • Schuldenverwaltungen,
  • Kreditinstitute (auch Sparkassen- und Giroverbände), und zwar auch soweit sie als beliehene Unternehmen bankfremde Aufgaben wahrnehmen,
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne des KStG,
  • öffentliche Beteiligungsunternehmen ohne Hoheitsbefugnisse,
  • Berufskammern (auch Industrie- und Handelskammern) und
  • Versicherungsunternehmen.

7

Unter die Befreiung fallen nicht nur typische, sondern sämtliche Zahlungen (z. B. auch Zuschüsse eines Kreditinstitutes zum Wohnungsbau).

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Die Befreiung von der Mitteilungspflicht gilt allerdings nicht, soweit die vorgenannten Stellen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, z. B. die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wahrnehmen (§ 93a Abs. 2 Satz 2 AO). Im Falle der Mitteilungspflicht nach § 13 MV gilt dies bereits für die im Jahr 2020 begründeten Mitteilungspflichten; für Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften der MV gilt dies für nach dem 31. Dezember 2020 verwirklichte Sachverhalte (Artikel 97 § 1 Abs. 14 EGAO).

 

3.2 Ausnahmen von der Mitteilungspflicht nach §§ 1 und 7 Abs. 1 und Abs. 2 MV

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Zu den besonderen Ausnahmen von den allgemeinen Zahlungsmitteilungspflichten der Behörden (§ 2 MV) s. Tz. 4.1.1.2, zu den besonderen Ausnahmen von den Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (§ 3 MV) s. Tz. 4.2.2.

 

3.3 Mitteilungen aufgrund anderer Vorschriften (§ 1 Abs. 1 Satz 2 MV)

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Zur Vermeidung von Doppelmitteilungen entfällt die Mitteilungspflicht, wenn personenbezogene Daten Dritter bereits aufgrund anderer steuerlicher Vorschriften den Finanzbehörden (ggf. nach Maßgabe des § 93c AO) mitzuteilen sind.

 

3.4 Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (§ 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 MV)

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Eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn die Gefahr besteht, dass das Bekanntwerden des Inhalts der Mitteilung dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes (z. B. Verbrechensbekämpfung) Nachteile bereiten würde (§ 1 Abs. 1 Satz 3 MV).

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Um hierbei eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und Missbräuchen vorzubeugen, ist bei nachgeordneten Behörden die Zustimmung der obersten Dienstbehörde erforderlich (§ 1 Abs. 1 Satz 4 MV).

 

3.5 Sozialgeheimnis; nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen (§ 1 Abs. 2 MV)

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Soweit die dem Grunde nach mitteilungspflichtigen Angaben zu den durch § 35 Abs. 1 SGB I geschützten personenbezogenen Daten gehören, sind sie ebenfalls nicht mitzuteilen (Sozialgeheimnis; Ausnahme: § 6 Abs. 2 MV, s. Tz. 4.1.5.2). Dies gilt auch für nach Landesrecht zu erbringende Sozialleistungen.

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Nicht mitteilungspflichtig...

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