Siebte Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung

Erhöhung der Bagatellgrenze
Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben den Finanzbehörden nach § 2 Mitteilungsverordnung (MV) grundsätzlich alle Zahlungen mitzuteilen. § 7 Abs. 2 Satz 1 MV bestimmt derzeit, dass Zahlungen nicht den Finanzbehörden mitzuteilen sind, wenn die an denselben Empfänger geleisteten Zahlungen im Kalenderjahr weniger als 1.500 EUR betragen. Diese Bagatellgrenze gilt seit 1993 nahezu unverändert und wird angesichts der zwischenzeitlichen Inflation ab dem 1.1.2025 auf 3.000 EUR angehoben.
Zahlungen, die nach § 2 MV ohnehin nicht den Finanzbehörden mitzuteilen sind, sind bei Prüfung der Bagatellgrenze nicht zu berücksichtigen. Damit eerden insbesondere solche Fälle erfasst, in denen ein Zahlungsempfänger einerseits im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Haupttätigkeit gehandelt hat und die Zahlung zweifelsfrei auf sein Geschäftskonto erfolgt (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MV) oder die Zahlungen im Steuerabzugsverfahren erfasst wurden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MV) und andererseits unter anderen Umständen oder aus anderem Anlass geringfügige weitere Zahlungen erhält.
Ordnungsgelder nach § 335 HGB
Das Bundesamt für Justiz hat den Finanzbehörden nach § 4a MV die Adressaten und die Höhe von im Verfahren nach § 335HGB des festgesetzten Ordnungsgeldern mitzuteilen, sofern das festgesetzte Ordnungsgeld mindestens 5.000 EUR beträgt. Die Mitteilungen nach § 4a MV sollen dem betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmen zugeordnet werden können, um dort einen unzulässigen Abzug als Betriebsausgabe aufdecken zu können.
Abweichend vom bisherigen Recht sollen in der Mitteilung künftig immer Daten zur Identifizierung des betroffenen publizitätsverpflichteten Unternehmens benannt werden, auch wenn das Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer oder eine andere für das Unternehmen handelnde Person festgesetzt wurde.
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