FinMin Baden-Württemberg, 15.7.2013, 3 - S 480.1/4

 

1. Neufassung des § 16 RennwLottG

In Artikel 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten vom 29.6.2012 (BGBl 2012 I S. 1424) ist eine Neufassung des § 16 RennwLottG normiert. Diese Neufassung tritt nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission nach Art. 4 Abs. 2, 3, 6 oder nach Art. 7 Abs. 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22.3.1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, über die neue Fassung des § 16 RennwLottG entscheidet, oder die Fiktion nach Art. 4 Abs. 6 der genannten Verordnung eintritt, nicht jedoch vor dem 1.4.2013. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt (Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten).

Die Europäische Kommission hat mit Schreiben vom 2.7.2013 entschieden, dass die Regelung des § 16 RennwLottG in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten als Beihilfe nach Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten ist damit die Neufassung des § 16 RennwLottG in Kraft getreten. Die Bekanntgabe des Tags des Inkrafttretens (2.7.2013) im Bundesgesetzblatt obliegt gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Besteuerung von Sportwetten dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Nach Maßgabe der Neufassung des § 16 RennwLottG erhalten die einen Totalisator betreibenden Rennvereine eine Zuweisung in Höhe von bis zu 96 % des Aufkommens der Totalisator- und Buchmachersteuer. Es ist vorgesehen, dass dieses Zuweisungsverfahren durch die Landwirtschaftsverwaltung vollzogen wird.

Ab dem relevanten Inkrafttretensdatum ist die in der bisherigen Fassung geltende Vorschrift des § 16 RennwLottG, die von den Finanzämtern vollzogen wird, nicht mehr anwendbar. Daraus ergibt sich Folgendes:

  • Totalisatorsteuer, die ab dem Tag des Inkrafttretens des neu gefassten § 16 RennwLottG entstanden ist oder entsteht, ist von den Finanzämtern im Hinblick auf das Zuweisungsverfahren nicht mehr an die Rennvereine zu erstatten.
  • Totalisatorsteuer, die vor dem genannten Inkrafttretensdatum entstanden ist, ist von den Finanzämtern in bisherigem Umfang an die Rennvereine zu erstatten.
 

2. Übergangsregelung

Zur Sicherstellung eines reibungslosen Übergangs auf das Zuweisungsverfahren bestehen keine Bedenken, für Juli 2013 noch nach den Grundsätzen des § 16 RennwLottG a.F. zu verfahren.

Das Zuweisungsverfahren kommt danach erst mit Beginn des darauffolgenden Monats August 2013 zur Anwendung.

 

Normenkette

RennwLottG § 16

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