Kommentar

Die Finanzverwaltung[1] hatte im Juli 2013 unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFH[2] festgelegt, dass ab sofort Angehörigen der freien Berufe, die Bücher führen und deren Gesamtumsatz über 500.000 EUR beträgt, keine Genehmigung zur Istversteuerung mehr erteilt wird und Unternehmern, denen diese Genehmigung in der Vergangenheit erteilt worden ist, die Genehmigung für die Umsätze, die nach dem 31.12.2013 ausgeführt werden, zu widerrufen ist.

Sowohl der BFH als auch das BMF hatten sich dabei jeweils nur auf die Führung von Büchern, nicht aber auf die Frage der Erstellung von regelmäßigen Abschlüssen bezogen. Es war daher nicht eindeutig klar, unter welchen Voraussetzungen Angehörige freier Berufe noch die Istversteuerung vornehmen können.

Die Finanzverwaltung hat dazu in einem nicht offiziell veröffentlichten Schreiben an die Bundessteuerberaterkammer die Auffassung vertreten, dass die Genehmigung zur Istversteuerung nur dann zu versagen ist, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermittelt.

Wichtig

Das Führen von Aufzeichnungen für Zwecke der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG schließt danach die Genehmigung der Istversteuerung nicht aus.

Konsequenzen für die Praxis

Die Klarstellung der Finanzverwaltung ist zu begrüßen, da Unsicherheit bestand, ob alleine schon das Buchen von Umsätzen nach dem Sollprinzip (Erfassung der Forderungen) ausreicht, um die Anwendung der Istversteuerung bei den Unternehmern auszuschließen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenem Kalenderjahr mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Wichtig

Unternehmer, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat, können die Istversteuerung auch dann wählen, wenn Sie den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 20.11.2013, IV D 2 – S 7368/10/10002, n.V..

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