Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Entscheidung der Frage, ob Gesellschafter Arbeitnehmer einer GmbH sind, weniger darauf an, wie die Beteiligten ihr Rechtsverhältnis benannt haben, sondern vielmehr in erster Linie darauf, wie sie es nach objektivem Maßstab praktizieren. In Literatur und Rechtsprechung ist grundsätzlich anerkannt, dass ein nicht geschäftsführender Gesellschafter neben seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein kann.[1] Voraussetzung dafür ist, dass die sonstigen Merkmale des Arbeitnehmerbegriffs, insbesondere seine persönliche Abhängigkeit, vorliegen. Entscheidend ist dabei, ob die für die Arbeitnehmereigenschaft maßgebliche abhängige Arbeit geschuldet wird oder nicht. Dabei ist maßgebend stets das Gesamtbild der zu beurteilenden Rechtsbeziehungen, das sich unter Berücksichtigung aller Einzelheiten und Begleitumstände ergibt. Bei der GmbH obliegt die Geschäftsführung dem Geschäftsführer als Gesellschaftsorgan, dieser übt also das Weisungsrecht des Arbeitgebers (der Gesellschaft) gegenüber den Beschäftigten der Gesellschaft aus und damit kann auch der mitarbeitende Gesellschafter weisungsgebunden und Arbeitnehmer sein.

Wichtig

Nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV können die Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, den Status des Erwerbstätigen feststellen zu lassen (optionales Statusfeststellungsverfahren). Es erfolgt im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens ab 1.4.2022[2] im Hinblick auf ein konkretes Rechtsverhältnis eine Entscheidung des DRV (Bund) über den Erwerbsstatus und nicht mehr die Beurteilung der Versicherungspflicht. Dies bedeutet, dass (allein) festgestellt wird, ob es sich um eine abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit handelt (§ 7a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Eine Entscheidung über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund einer Beschäftigung erfolgt nicht mehr. Beteiligte, die eine Statusfeststellung beantragen können, sind die Vertragspartner (z. B. Auftragnehmer und Auftraggeber), nicht jedoch andere Versicherungsträger. Jeder Beteiligte ist berechtigt, das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zu beantragen. Dies gilt auch für bereits beendete Vertragsverhältnisse. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Beteiligten über die Einleitung eines Anfrageverfahrens einig sind. Es ist ausreichend, wenn einer der Beteiligten das Anfrageverfahren beantragt.

Eine Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV steht der Einleitung eines Statusverfahrens nach § 7a SGB IV nur dann entgegen, wenn das konkrete Beschäftigungsverhältnis Gegenstand der Betriebsprüfung war.[3]

Für einen mitarbeitenden Gesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich von vorneherein ausgeschlossen, wenn er über mehr als 50 % des Stammkapitals verfügt.[4] Zwar ist die Dienstaufsicht und das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer der GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Ein derartiger Gesellschafter hat aber aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position letztlich auch die Leitungsmacht gegenüber dem Geschäftsführer und unterliegt damit nicht seinerseits dessen Weisungsrecht. Seine Abhängigkeit als Arbeitnehmer kann er aufgrund seiner Rechtsmacht jederzeit beenden, indem er einen ändernden Mehrheitsbeschluss herbeiführt.

In allen anderen Fällen ist jeweils individuell zu prüfen, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Für die Prüfung bezüglich der Entscheidung über den Erwerbsstatus haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ein ausführliches Rundschreiben inkl. 5. Anlagen v. 1.4.2022 zur Statusfeststellung herausgegeben (www.deutsche-rentenversicherung.de; unter Suche "Statusfeststellung" eingeben).[5] Relevant ist neben dem eigentlichen Rundschreiben (S. 19 ff.) für mitarbeitende GmbH Gesellschafter auch die Anlage 3 zum Rundschreiben. Zur materiellen Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in der Anlage 3 des Rundschreibens ergangene Rechtsprechung umgesetzt worden; die Anlage 3 regelt relevante, wesentliche Neuerungen für angestellte GmbH-Gesellschafter, die nicht zum Geschäftsführer bestellt sind.

Für mitarbeitende Alleingesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich von vornherein ausgeschlossen (Tz. 2.2 der Anlage 3 mit Verweis auf Nr. 17 und 33 der Rechtsprechungsübersicht unter Tz. 12).

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist bei einem mitarbeitenden Mehrheitsgesellschafter ohne Geschäftsführerfunktion nicht allein aufgrund seiner gesetzlichen Gesellschafterrechte von vornherein ausgeschlossen (Tz. 2.3 der Anlage 3 mit Verweis auf Nr. 53 der Rechtsprechungsübersicht unter Tz. 12).

Mitarbeitende GmbH-Gesellschafter mit nur spezifischer Sperrminorität allein für bestimmte bedeutsame Geschäftsgegenstände können Weisungen zu Zeit, Dauer, Umfang und O...

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