Rz. 117

Ist das eingelegte Wirtschaftsgut ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG (eine Beteiligung zu mindestens 1 Prozent), ist die Einlage ebenfalls höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.[1] Hier kommt es aber nicht wie bei den anderen Wirtschaftsgütern auf einen 3-Jahreszeitraum zwischen Anschaffung und Einlage an.

 
Praxis-Beispiel

Unternehmer U ist an der X-AG im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG beteiligt. Die Anschaffungskosten der Beteiligung haben 600.000 EUR betragen. U legt die Beteiligung 4 Jahre nach der Anschaffung in sein Betriebsvermögen ein. Auf Grund des gestiegenen Börsenkurses beträgt der Wert der Einlage zum Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen 700.000 EUR. U verkauft die Beteiligung für 720.000 EUR.

Durch die Begrenzung der Einlage einer Beteiligung im Sinne von § 17 Abs. 1 EStG mit den Anschaffungskosten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Anschaffung soll verhindert werden, dass sie vor der Veräußerung mit ihrem gestiegenen Teilwert in das Betriebsvermögen eingelegt wird, um die Wertsteigerung der Besteuerung zu entziehen. Der Veräußerungsgewinn beträgt daher im vorstehenden Beispiel nicht 720.000 EUR – 700.000 EUR = 20.000 EUR, sondern 700.000 EUR – 600.000 EUR = 100.000 EUR.

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