Rz. 101

Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage[1] unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Unternehmers übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.[2] Zur Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen vgl. § 6 Abs. 3 EStG.

 

Rz. 102

Die Vorschrift grenzt die unentgeltlichen Übertragungen in ein Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen (Einzelunternehmen, Mitunternehmerschaft, Körperschaft) dahin ab, ob die Übertragung des einzelnen Wirtschaftsguts für den Empfänger eine Einlage ist oder nicht. Ist es eine Einlage, so befindet sich das Wirtschaftsgut zum Zeitpunkt der Zuführung zum Betriebsvermögen im Privatvermögen des Empfängers. Das Wirtschaftsgut ist also zuvor dem Empfänger aus außerbetrieblichen Gründen übertragen worden. Die Zuführung zu seinem Betriebsvermögen ist für ihn eine mit dem Teilwert zu bewertende Einlage.

Ist die Zuführung zum Betriebsvermögen für den Empfänger keine Einlage, so hat dieser das Wirtschaftsgut in Höhe des gemeinen Werts als Anschaffungskosten anzusetzen, wenn er es unentgeltlich – also ohne konkrete Gegenleistung – erworben hat. Das heißt, er muss es mit dem Betrag als Anschaffungskosten ansetzen, den er dafür im Zeitpunkt des Erwerbs hätte aufwenden müssen, wenn er es entgeltlich erworben hätte.[3]

Wäre er bei einem entgeltlichen Erwerb zum Vorsteuerabzug berechtigt, so mindert sich der Betrag um die Umsatzsteuer.

[3] Kulosa, in Schmidt EStG, 40. Aufl. 2021, § 6 EStG Rz. 691 ff.

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