Rz. 94

Steuerrechtlich ist Bemessungsgrundlage der Anschaffungskosten der gemeine Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.[1] Das ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.[2]

 

Rz. 95

Der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbare Preis ist das erzielbare Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Der gemeine Wert schließt also grundsätzlich die Umsatzsteuer ein. Da aber die Anschaffungskosten bei einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer die Vorsteuer nicht enthalten,[3] ist für die Berechnung der Anschaffungskosten des beim Tausch erworbenen Gegenstandes der gemeine Wert des beim Tausch hingegebenen Gegenstands um die Umsatzsteuer zu mindern.

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