Rz. 130

Steuerrechtlich führt der Tausch im Gegensatz zur handelsrechtlichen Behandlung grundsätzlich zur Gewinnrealisierung.[1]

 

Rz. 131

Gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG bemessen sich die Anschaffungskosten des im Tausch erworbenen Grund und Bodens nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts. Erhält der Steuerpflichtige neben dem erworbenen Grund und Boden noch eine Zuzahlung, sind als Anschaffungskosten des erworbenen Grund und Bodens der gemeine Wert des hingegebenen Grund und Bodens abzüglich der erhaltenen Zuzahlung anzusetzen. Leistet umgekehrt der Steuerpflichtige eine Zuzahlung, sind Anschaffungskosten des erworbenen Grund und Bodens die Summe aus dem gemeinen Wert des hingegebenen Grund und Bodens und der Zuzahlung.[2]

 

Rz. 132

Bei Tausch mit Lieferung und Erwerb der Grundstücke in verschiedenen Ermittlungszeiträumen tritt bei Vorhandensein stiller Reserven Gewinnverwirklichung mit der wirtschaftlichen Vertragserfüllung durch den Veräußerer ein. Es sind folgende Buchungen vorzunehmen:

  • Ausbuchung des Buchwertes des veräußerten Grundstücks mit dem gemeinen Wert dieses Wirtschaftsguts,
  • Einbuchung einer Forderung auf Lieferung des eingetauschten Grundstücks.[3]
 

Rz. 133

Beim gemeinen Wert handelt es sich um den Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsguts bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Der gemeine Wert entspricht daher in der Regel dem Verkehrswert.[4] Weitere Einzelheiten vgl. den Beitrag "Anschaffungskosten nach HGB und EStG".

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