Rz. 92

Erbringt mindestens eine der Vertragsparteien zusätzlich zur unbaren eine bare Leistung, spricht man von einem Tausch mit Baraufgabe.[1] Der Zeitwert der unbaren Leistung wird daher um die bare Leistung erhöht.

  • Leistet der Erwerber die Baraufgabe, dann erhöht die Baraufgabe die Anschaffungskosten des erworbenen Vermögensgegenstandes.
  • Erhält der Erwerber die Baraufgabe, so sind von ihm als Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögensgegenstandes der Zeitwert der eigenen Leistung abzüglich der erhaltenen Baraufgabe anzusetzen. Ist die erhaltene Baraufgabe höher als der Zeitwert der hingegebenen Leistung, dann sind die Anschaffungskosten des erhaltenen Vermögensgegenstandes Null.[2]
[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 39 f.
[2] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 40.

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