Rz. 89

Ein Tausch ist gegeben, wenn die von einem Bilanzierenden für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes erbrachte Leistung (siehe Rz. 43) nicht in der Bezahlung eines Barbetrages, sondern in einer unbaren Leistung – Hingabe eines Vermögensgegenstandes, einer Dienstleistung oder einer anderen Leistung – besteht.[1]

Ein Tausch mit Baraufgabe liegt vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien zusätzlich zur unbaren Leistung eine Barzahlung erbringt.[2]

[1] Weidenkaff, in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Auflage 2017, § 480 BGB Rz. 1 f.
[2] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 39.

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