Rz. 89
Ein Tausch ist gegeben, wenn die von einem Bilanzierenden für den Erwerb eines Vermögensgegenstandes erbrachte Leistung (siehe Rz. 43) nicht in der Bezahlung eines Barbetrages, sondern in einer unbaren Leistung – Hingabe eines Vermögensgegenstandes, einer Dienstleistung oder einer anderen Leistung – besteht.[1]
Ein Tausch mit Baraufgabe liegt vor, wenn wenigstens eine der Vertragsparteien zusätzlich zur unbaren Leistung eine Barzahlung erbringt.[2]
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