6.3.3.1 Unmittelbarer Zusammenhang

 

Rz. 82

Erwirbt ein Unternehmer einen Vermögensgegenstand und leistet er hierfür an den Liefernden einen bestimmten Betrag als Entgelt, so handelt es sich für den Erwerber um Anschaffungskosten.

Erhält der Erwerber des Vermögensgegenstands von einem Dritten einen Beitrag zu den Anschaffungskosten, indem der Dritte direkt an den Liefernden des Vermögensgegenstands leistet oder dem Erwerber den Betrag zuwendet, mit dem dieser einen Teil des Kaufpreises abdeckt, so fragt es sich, ob dieser Beitrag des Dritten Teil der Anschaffungskosten des Erwerbers ist oder als Zuschuss nicht ohne Weiteres zu den Anschaffungskosten rechnet.

 

Rz. 83

Bei der Prüfung, ob ein Zuschuss vorliegt oder Anschaffungskosten gegeben sind, ist von folgenden Rechtsbeziehungen auszugehen:

In der vorstehenden Abbildung ist E Erwerber des Vermögensgegenstands. L ist Liefernder des Vermögensgegenstands. D ist Leistender des Betrags. Er leistet entweder an E (1) oder an L (2).

 
Praxis-Beispiel

D bestellt bei dem Hersteller E bestimmte Kunststofferzeugnisse. Hierfür verwendet E Werkzeuge und Formen, die er nur für die für D gefertigten Erzeugnisse verwendet. Die Werkzeuge und Formen fertigt L und liefert sie an E. Zu ihrer Beschaffung leistet D einen Betrag an E (1), der hiermit die von L an E gelieferten Werkzeuge und Formen bezahlt oder direkt an L (2) zur Begleichung der Verbindlichkeit des E gegenüber L. Die Zahlung des D an E oder L soll mit den späteren Verbindlichkeiten des D aus den Lieferungen des E an ihn verrechnet werden.

Die Zahlung des D an E (1) oder an L (2) zur Beschaffung der Werkzeuge und Formen steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Leistungen des E an D. Durch die Zahlung mindert sich der von D an E zu leistende Kaufpreis für die Kunststofferzeugnisse, die E an D liefern soll. Hätte D nicht die Zahlung geleistet, hätte E an den Hersteller der Werkzeuge und Formen L die vollen Anschaffungskosten zahlen müssen und das bei der Kalkulation des Kaufpreises für die Kunststofferzeugnisse berücksichtigt. Die Zahlungen des D an E oder den Hersteller der Werkzeuge und Formen L sind für E Anschaffungskosten der Werkzeuge und Formen.

In beiden Fällen, bei der direkten Zahlung des D an E oder der Zahlung an L, welche die Verbindlichkeit des E gegenüber L mindert, ist E Zahlungsempfänger. Besteht also ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden, hat der Zahlungsempfänger die Zahlung als zusätzliche Anschaffungskosten des Vermögensgegenstandes zu aktivieren. Hier liegt kein Zuschuss vor. Die Zahlung des Dritten D ist ggf. als Teil der Gegenleistung zu passivieren.[1]

[1] Schubert/Gadek, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 12. Aufl. 2020, § 255 HGB Rz. 118 ff.

6.3.3.2 Kein unmittelbarer Zusammenhang

 

Rz. 84

Besteht kein unmittelbarer Zusammenhang der Zahlung mit einer Leistung des Zahlungsempfängers an den Zahlenden, kann es sich bei der Zahlung um einen Zuschuss handeln. Voraussetzung hierzu ist, dass der Zahlende hiermit auch einen in seinem Interesse liegenden Zweck verfolgt. Fehlt ein Eigeninteresse des Leistenden, handelt es sich nicht um einen Zuschuss.[1]

6.3.3.3 Zuschuss vor oder nach der Anschaffung des Wirtschaftsguts

 

Rz. 85

Wird der Zuschuss erfolgswirksam behandelt, so hat das keine Auswirkung auf die Bewertung des Anlagegegenstands, ob er vor oder nach der Anschaffung des Anlagegegenstands gewährt wird. Im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Zuschusses wird dieser als Betriebseinnahme und damit erfolgswirksam gebucht. Der Anlagegegenstand wird mit den ungekürzten Anschaffungskosten angesetzt.

 

Rz. 86

Wird der Zuschuss aber erfolgsneutral behandelt und vor oder nach der Anschaffung des Anlagegegenstands gezahlt, so gibt es folgende Varianten[1]:

 
Erfolgsneutral behandelte Zuschüsse
Nach der Anschaffung gewährter Zuschuss Vor der Anschaffung gewährter Zuschuss

Ansatz des Anlageguts bei der Anschaffung mit den vollen Anschaffungskosten.

(1) Buchung also:

Anlagegegenstand

an Finanzkonto.

(2) Buchung bei Zuschussgewährung:

Finanzkonto

an Anlagegegenstand.

(1) Buchung des Zuschusses:

Finanzkonto

an steuerfreie Rücklage.

(2) Buchung des Anlagegegenstandes:

Anlagegegenstand

an Finanzkonto.

(3) Übertragung der Rücklage:

Steuerfreie Rücklage

an Anlagegegenstand.
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Anlagegegenstand mithilfe eines Darlehens angeschafft worden ist und der Zuschuss mit dem Darlehen verrechnet oder zu seiner Tilgung verwendet wird.[2] Für die Bildung der Rücklage in der Steuerbilanz (1) ist nicht die Aufnahme des Anlagegegenstands in das besondere Verzeichnis gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG erforderlich. Die Aufnahme des Wirtschaftsgutes in das besondere Verzeichnis ist erst bei Übertragung der Rücklage (3) erforderlich.[3]

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