Wird ein Gebäude oder auch Gebäudeteil abgerissen, sind für steuerrechtliche Zwecke 4 Fälle zu unterscheiden:

  1. der Steuerpflichtige hat das Gebäude auf einem ihm gehörenden Grundstück errichtet,
  2. der Steuerpflichtige hat das Gebäude in der Absicht erworben, es als Gebäude zu nutzen (Erwerb ohne Abbruchabsicht),
  3. der Steuerpflichtige hat das Gebäude zum Zweck des Abbruchs erworben (Erwerb mit Abbruchabsicht) oder
  4. der Steuerpflichtige plant den Abbruch eines zum Privatvermögen gehörenden Gebäudes und die Errichtung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes (Einlage mit Abbruchabsicht).

Für das Thema Anschaffungskosten ist der Fall des Erwerbs mit Abbruchabsicht relevant. Ist das mit Abbruchabsicht erworbene Gebäude technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbraucht, so gehören der Buchwert und die angefallenen Abbruchkosten zu den Herstellungskosten des neuen Wirtschaftsguts, sofern der Abbruch des Gebäudes mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang steht. Steht der Abbruch nicht mit der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts im Zusammenhang, so handelt es sich bei dem Restbuchwert und den angefallenen Abbruchkosten um Anschaffungskosten des Grund und Bodens.

War das Gebäude im Zeitpunkt des Erwerbs des Objekts wirtschaftlich wertlos, entfällt der Anschaffungspreis für das Objekt zu 100 % auf die Anschaffungskosten des Grund und Bodens. Für die Abbruchkosten gilt: stehen sie im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Wirtschaftsguts, gehören sie zu dessen Herstellungskosten. Wird kein neues Wirtschaftsgut hergestellt, stellen die Abbruchkosten Anschaffungskosten des Grund und Bodens dar.

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