Die Unangemessenheit der Anschaffungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG wirkt sich auch auf die Abzugfähigkeit der Vorsteuer aus. Nach § 15 Abs. 1a UStG sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt, nicht abziehbar.
In Verbindung mit den Kriterien zur Zuordnung zum umsatzsteuerlichen Unternehmen ergeben sich folgende Auswirkungen:
- Ein Gegenstand kann dem umsatzsteuerlichen Unternehmen nicht zugeordnet werden, wenn die unternehmerische Nutzung nicht mindestens 10 % beträgt. Ein Vorsteuerabzug scheidet dann insgesamt aus.
- Bei einer 100 %-igen unternehmerischen Nutzung gehört der Gegenstand zum umsatzsteuerlichen Unternehmen. Der Vorsteuerabzug kann eingeschränkt sein, soweit die Anschaffungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen sind.
- Bei einer unternehmerischen Nutzung über 10 % und unter 100 % kann der Gegenstand entweder insgesamt dem unternehmerischen Unternehmen zugeordnet werden oder beschränkt auf den unternehmerischen Nutzungsanteil. Aber auch hier kann der Vorsteuerabzug eingeschränkt sein, soweit die Anschaffungskosten im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG unangemessen sind.
Zuordnung eines teuren Teppichs zum Betriebsvermögen
Der Unternehmer Huber kauft sich für sein Büro einen Teppich, der 30.000 EUR zuzüglich 5.700 EUR Umsatzsteuer kostet. Angemessen wäre die Anschaffung eines Teppichs im Wert von 5.000 EUR zuzüglich 950 EUR Umsatzsteuer (= 16,67 %) gewesen.
Der Teppich gehört insgesamt zum Betriebsvermögen und ist mit den vollen Anschaffungskosten auszuweisen. Die Nutzungs- und Abschreibungsdauer beträgt 15 Jahre. Von der Abschreibung sind jedoch nur 16,67 % als Betriebsausgaben abziehbar. Nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG darf der Unternehmer von der ausgewiesenen Umsatzsteuer nur den Teil als Vorsteuer abziehen, der auf die angemessenen Anschaffungskosten entfällt. Das sind 950 EUR, die Herr Huber als Vorsteuer geltend machen kann. Die nicht abziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten.
Die Abschreibung beträgt somit 34.750 EUR : 15 = 2.316,67 EUR jährlich. Davon sind jedoch nur 16,67 % = 386,19 EUR als Betriebsausgaben abziehbar.
Buchung der Anschaffung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
0490/0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 34.750 | |||
1576/1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 950 | 1200/1800 | Bank | 35.700 |
Buchung der Abschreibung:
Konto SKR 03/04 Soll | Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben | Kontenbezeichnung | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
4830/6220 | Abschreibung auf Sachanlagen (ohne AfA auf Kfz und Gebäude) | 386,19 | |||
4655/6645 | Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben aus Werbe- und Repräsentationskosten | 1.930,48 | 0490/0690 | Sonstige Betriebs- und Geschäftsausstattung | 2.316,67 |
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