Wenn mehrere Wirtschaftsgüter erworben werden, für die ein Gesamtkaufpreis festgelegt worden ist, muss der Kaufpreis aufgeteilt werden. Mehrere selbstständige Wirtschaftsgüter dürfen i. d. R. nicht als eine Sachgesamtheit ausgewiesen werden, sondern sind einzeln mit ihren jeweiligen Anschaffungskosten zu bilanzieren:

  • Wird im Kaufvertrag keine Aufteilung des Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter vorgenommen, so ist der Gesamtkaufpreis handelsrechtlich nach dem Verhältnis der Zeitwerte und steuerrechtlich nach dem Verhältnis der Teilwerte aufzuteilen. Da der Teilwert in diesem Fall den Wiederbeschaffungskosten entspricht, entsteht in der Regel kein Bewertungsunterschied zwischen Handels- und Steuerbilanz.
  • Wurde von den Vertragsparteien im Kaufvertrag bereits eine Aufteilung des Gesamtkaufpreises vorgenommen, so ist diese Aufteilung grundsätzlich auch der Ermittlung der Anschaffungskosten der einzelnen Wirtschaftsgüter zu Grunde zu legen und vom Finanzamt anzuerkennen, sofern es sich nicht um eine Scheinvereinbarung oder um einen Gestaltungsmissbrauch handelt. Die Aufteilung darf bei einer Gesamtwürdigung der Umstände die realen Wertverhältnisse nicht in grundsätzlicher Weise verfehlen.[1]

Die Notwendigkeit zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises stellt sich in der Praxis z. B. beim Erwerb bebauter Grundstücke und dem Erwerb ganzer Unternehmen (d. h. dem Kauf von Betrieben oder Teilen eines Betriebs):

  • Bei der Anschaffung von bebauten Grundstücken ist eine Kaufpreisaufteilung auf Grundstück und Gebäude notwendig.[2]
  • Beim Erwerb eines ganzen Unternehmens ist eine Aufteilung auf die erworbenen Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten vorzunehmen, wobei ein Restwert einem (entgeltlich erworbenen) Geschäfts- oder Firmenwert zuzuordnen ist.[3]
[1] Vgl. z. B. in Bezug auf bebaute Grundstücke BFH, Urteil v. 16.9.2015, IX R 12/14, BStBl II 2016 S. 397 m. w. N.
[3] Vgl. hierzu "Geschäfts- oder Firmenwert".

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