Kommentar

Im Rahmen der fortgeführten Nutzungswertbesteuerung ( § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG ) wird die Rohmiete im Schätzwege ermittelt und den Werbungskosten gegenübergestellt. Dabei ist die Rohmiete grundsätzlich anhand der Marktmiete zu schätzen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Ansatz der Kostenmiete rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn die Wohnung aufgrund bestimmter Gestaltungs- oder Ausstattungsmerkmale offensichtlich nicht zum Zwecke der Vermietung errichtet und i. d. R. auch tatsächlich nicht vermietet wird. Der BFH hat dies z. B. bejaht, wenn sich in dem Wohnhaus eine Schwimmhalle befindet oder wenn die privat genutzte Wohnfläche mehr als 250 qm beträgt. In diesen Fällen ist offensichtlich, daß derartige Wohnungen nicht zum Zweck der Vermietung errichtet und i. d. R. auch tatsächlich nicht vermietet werden ( Nutzungswert ; Außenanlagen ).

Eine Schwimmhalle im vorbezeichneten Sinn liegt jedoch nur vor, wenn die Oberfläche des Beckens mehr als 50 qm beträgt. Erst ab einer solchen Größe bildet eine Schwimmhalle ein besonders gewichtiges Ausstattungsmerkmal, das für sich allein bereits den Ansatz der Kostenmiete rechtfertigt. Ein kleineres Schwimmbecken kann dagegen nur mit anderen gewichtigen Gestaltungs- und Ausstattungsmerkmalen den Ansatz der Kostenmiete begründen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.12.1997, IX R 69/95

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