Überblick

Das BMF behandelt in einem aktuellen Schreiben die Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrags nach § 35 EStG bei Mitunternehmerschaften. Die wichtigsten Aussagen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2008 gelten, im Überblick.

 

Kommentar

  • Der anteilige Gewerbesteuermessbetrag des Mitunternehmers ist anhand des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels (§ 35 Abs. 2 S. 2 EStG) zu ermitteln. Es kommt dabei nicht auf die Verteilung im Rahmen der Feststellung der Einkünfte an. Dabei ist grundsätzlich die handelsrechtliche Gewinnverteilung maßgeblich, soweit sie auch in steuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennen ist. Daher sind bei der Ermittlung des anteiligen Messbetrags auch steuerrechtliche Korrekturen einzubeziehen.
  • Bei der Aufteilung des Gewerbesteuermessbetrags sind auch Gesellschafter zu berücksichtigen, für die § 35 EStG nicht in Betracht kommt, z. B. Kapitalgesellschaften.
  • Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften ist ebenfalls der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel maßgeblich. Zudem sind hier die anteilig auf die Obergesellschaft entfallenden Gewerbesteuermessbeträge der Untergesellschaften den Gesellschaftern der Obergesellschaft zuzurechnen.
  • Bei einer KGaA erhalten nur die persönlich haftenden Gesellschafter die Steuerermäßigung nach § 35 EStG. Zur Ermittlung des entsprechenden Anteils am Messbetrag ist der allgemeine Gewinnverteilungsschlüssel heranzuziehen.
  • Bei einem unterjährigen Gesellschafterwechsel ist der festgestellte Gewerbesteuermessbetrag auf die einzelnen Gesellschafter aufzuteilen. Bei der Berechnung ist auf den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel sowie auf die Vereinbarungen anlässlich des Gesellschaftereintritts bzw. -austritts abzustellen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 24.2.2009, IV C 6-S 2296-a/08/10002.

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