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Anwendung des § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG bei unterjährigem Gesellschafterwechsel einer Personengesellschaft

Michael Wendt
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Leitsatz

1. Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag richtet sich auch bei unterjährigem Gesellschafterwechsel selbst dann nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels, wenn sich der aus der Gesellschaft ausgeschiedene Veräußerer eines Mitunternehmeranteils zivilrechtlich zur Übernahme der auf einen Veräußerungsgewinn entfallenden Gewerbesteuer verpflichtet hat.

2. Auch nach unterjährigem Gesellschafterwechsel ist der Anteil am Gewerbesteuermessbetrag nur für diejenigen Gesellschafter festzustellen, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Gewerbesteuer Mitunternehmer der fortbestehenden Personengesellschaft als Schuldnerin der Gewerbesteuer sind ­(entgegen den BMF-Schreiben vom 19.9.2007, IV B 2 S 2296 a/0, BStBl I 2007, 701, Rz. 28 und vom 24.2.2009, IV C 6 S 2296 a/08/10002, BStBl I 2009, 440, Rz. 30).

 

Normenkette

§ 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, § 5 Abs. 1 Satz 3, § 7 Satz 2, § 18 GewStG

 

Sachverhalt

Die klagende Personengesellschaft war früher an einer Unterpersonengesellschaft beteiligt gewesen. Ebenso wie die meisten anderen Kommanditisten hatte sie ihre Anteile kurz nach Beginn des dem Kj. entsprechenden Wj. 2004 veräußert. Die durch die Anteilsveräußerungen ggf. entstehende GewSt war nach den vertraglichen Vereinbarungen von den Veräußerern zu tragen.

Bei der Feststellung der Anteile am GewSt-Messbetrag nach § 35 EStG für die Unterpersonengesellschaft legte das FA den allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zugrunde und rechnete den ausge­schiedenen Gesellschaftern einen an deren zeit­licher Zugehörigkeit während des Jahres 2004 bemessenen Anteil zu. Die Klägerin beanspruchte jedoch den Anteil, der ihrem Anteil am Gewinn der Unterpersonengesellschaft bis zu ihrem Ausscheiden entsprach. Wed...

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