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Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Steuerermäßigung

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BMF, Schreiben v. 24.2.2009, IV C 6 - S 2296-a/08/10002, BStBl 2009 I, 440

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 35 EStG wie folgt Stellung:

 

1. Anwendungsbereich

1

§ 35 EStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2001 anzuwenden. Dies gilt auch für Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, wenn das Wirtschaftsjahr nach dem 31.12.2000 endet (§ 52 Abs. 50a EStG 2001). Begünstigt sind unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtige natürliche Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer oder als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG. Begünstigt sind auch die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit ihren Gewinnanteilen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

2

§ 35 EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl 2007 I S. 1912), geändert durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BGBl 2007 I S. 3150) und das Jahressteuergesetz 2009 vom 19.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2794), ist erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden. Gewerbesteuer-Messbeträge, die Erhebungszeiträumen zuzuordnen sind, die vor dem 1.1.2008 enden, sind nur mit dem 1,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrages zu berücksichtigen.

3

Beispiel:

A ist an der AB-OHG unmittelbar beteiligt. Die AB-OHG ist wiederum an der CD-OHG beteiligt. A bezieht in 2008 aus der Beteiligung an der AB-OHG folgende Einkünfte:

  • 50.000 Euro unmittelbar aus der Beteiligung an der AB-OHG. Die AB-OHG hat ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr (01.07 bis 30.06.). Den Gewinn – ohne Be...

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