Rz. 8

Ob ein Vermögensgegenstand dem Umlauf- oder Anlagevermögen zuzurechnen ist, ist erstmals zum Bilanzstichtag des Zugangsjahrs unter Berücksichtigung ansatz- und wertaufhellender Umstände zu prüfen. Damit ist jedoch keine endgültige Zuordnung getroffen, vielmehr ist diese Prüfung an jedem folgenden Bilanzstichtag zu wiederholen, da es möglich ist, dass sich die Zweckbestimmung eines Gegenstandes ändert. Beispielsweise kann eine ursprünglich dem Anlagevermögen zugerechnete Maschine infolge Stilllegung eines Fertigungsbereichs zum Verkauf angeboten werden, umgekehrt ein ursprünglich zur Veräußerung hergestellter und als Umlaufvermögen bilanzierter Gegenstand, z. B. ein Werkzeug, auf Dauer im Betrieb eingesetzt werden.[1]

Dabei kann es sogar zu einem Ausweis von Erträgen aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften (Rz. 28 ff.) kommen, wenn etwa Wertpapiere vom Umlauf- in das Anlagevermögen umgewidmet werden.[2]

 

Rz. 8a

Steuerlich hat der BFH festgestellt, dass eine Zuordnung zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen im Falle eines Personenunternehmens zeitnah, spätestens mit Termin der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung erfolgen muss. Allerdings ist für die Dokumentation der Zuordnung[3] keine fristgebundene Mitteilung an die Finanzbehörde erforderlich. Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese der Finanzbehörde auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. In dem konkreten Fall wurde die Tatsache, dass im Lauf des Jahres, in dem eine Photovoltaikanlage erworben wurde, ein Vertrag mit dem Recht zum Weiterverkauf des gesamten von der Anlage erzeugten Stroms zuzüglich Umsatzsteuer abgeschlossen wurde, als ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die Photovoltaikanlage dem Unternehmen voll zugeordnet hat, angesehen.[4]

[1]

Zur Änderung des Ausweises als Anlage- bzw. Umlaufvermögen s. "Umlaufvermögen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG", Rz. 13  ff.

[2] Vgl. Hanke, WP-Praxis 2022, S. 314 ff.
[3] Vgl. grundlegend BFH, Urteil v. 7.7.2011, V R 42/09, BFHE 234 S. 519, BStBl 2014 II S. 76.
[4] BFH, Urteil v. 4.5.2022, XI R 29/21 (XI R 7/19). Vgl. Heyd, StuB 2022, S. 693 ff.

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