Das Wahlrecht zur sofortigen Versteuerung des Zuschusses als Betriebseinnahme gilt auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung. Es muss im Jahr der Zusage oder Bewilligung ausgeübt werden.[1] Öffentliche Investitionszuschüsse mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht im Jahr der Auszahlung, sondern im Jahr der Bewilligung.

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