Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in folgenden Fällen erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:
- Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
- Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens;
- Anteile an Kapitalgesellschaften;
- Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte.
Werden die Wirtschaftsgüter entnommen, erfolgt die Erfassung im Zeitpunkt der Entnahme[1].[2] Dafür sind die betreffenden Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[3] Der Tag der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind anzugeben.
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