Bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in folgenden Fällen erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses als Betriebsausgaben zu berücksichtigen:

  • Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens;
  • Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens;
  • Anteile an Kapitalgesellschaften;
  • Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte.

Werden die Wirtschaftsgüter entnommen, erfolgt die Erfassung im Zeitpunkt der Entnahme[1].[2] Dafür sind die betreffenden Wirtschaftsgüter in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.[3] Der Tag der Anschaffung oder Herstellung und die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an deren Stelle tretende Wert sind anzugeben.

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