Auch immaterielle Anlagegüter können sich wirtschaftlich abnutzen. Sie sind unter Inanspruchnahme von AfA zu bewerten.[1] Es kommt nur die lineare AfA in Betracht.[2] Kann die voraussichtliche Nutzungsdauer eines handelsrechtlich aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands[3] in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind die Herstellungskosten über eine Dauer von 10 Jahren planmäßig abzuschreiben.[4] Diese Regelung ist erstmals anzuwenden auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nach dem 31.12.2015 aktiviert werden.[5]

Eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist bei nachgewiesener dauernder Wertminderung sowohl steuer-, als auch handelsrechtlich möglich. Ggf. ist in späteren Jahren eine Wertaufholung vorzunehmen.[6]

[3] S. Tz. 2.2.
[5] Art. 75 Abs. 4 Satz 1 EGHGB i. d. F. des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes – BilRUG – v. 17.7.2015, BGBl. 2015 I S. 1245.

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