Zuschreibungen sind in der Regel Abschreibungen der Vorjahre, die rückgängig gemacht werden. Dies erfolgt, wenn die Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen nicht mehr bestehen.

Z. B. Zuschreibungen aufgrund aus Vorjahren vorgenommenen Teilwertabschreibungen.

Nachträgliche Wertsteigerungen ohne vorangegangene Abschreibung gehören in der Regel nicht zu den Zuschreibungen. Sie sind entweder als Zugang (Nachaktivierung) oder als Erhaltungsaufwand zu beurteilen. Wenn in den Vorjahren ein niedrigerer Wertansatz unzulässig war, ist nicht zuzuschreiben, sondern stattdessen der fehlerhafte Ansatz zu korrigieren.[1]

 
Praxis-Tipp

Abschreibungsplan korrigieren

Theoretisch sind Zuschreibungen auch dann zulässig, wenn planmäßige Abschreibungen zu hoch angesetzt waren und damit stille Reserven gebildet wurden.

Bei Kapitalgesellschaften ist dies ohnehin nicht erlaubt. Das Finanzamt könnte jedoch Einwände gegen die überhöhten Abschreibungen vorbringen. Hier wird anstelle von Zuschreibungen vorgeschlagen, den Abschreibungsplan zu korrigieren und den Buchwert über die tatsächliche restliche Nutzungsdauer zu verteilen.

Tragen Sie Zuschreibungen in der Abschreibungsspalte mit negativen Vorzeichen ein.

 
Praxis-Beispiel

Zuschreibung

Auf eine alte Maschine wurden in den Vorjahren außerordentliche Abschreibungen in Höhe von 40.000 EUR wegen technischer und wirtschaftlicher Überalterung angesetzt. Diese außerplanmäßige Abschreibung/Teilwertabschreibung ist jedoch nicht zu halten, da wider Erwarten auf ihr nach wie vor marktgängige Produkte produziert werden.

 
Zuschreibung Maschine (Anlageposten Maschinen) 40.000 EUR
[1] Vgl. auch IDW RS HFA 6, Tz. 33 ff.

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